Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ist eine sogenannte Fehlerversicherung und als Absicherung gegen reine Vermögensschäden anzusehen.
Inwiefern der Beschäftigte im Öffentlichen Dienst für einen Schaden aufkommen muss, hängt davon ab, ob er ihn leicht fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich verursacht hat. Vereinfacht bedeutet dies, dass der Bedienstete nur bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz persönlich haftbar gemacht werden kann. Bei leichter Fahrlässigkeit (die bei einem Schaden immer gegeben ist, denn ohne Fahrlässigkeit entsteht kein Schaden) tritt die sogenannte "Amtshaftung" in Kraft.
Gerade als Dienstanfänger ist das Risiko groß, denn junge Bedienstete haben zumeist noch keine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen.
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